Hat sich der Vertragsverfasser (gegenüber der Verkäuferin) ausbedungen, von sämtlichen Wohnungskäufern des Projekts mit der Errichtung des Kaufvertrags und insgesamt der Abwicklung des Liegenschaftskaufes beauftragt zu werden, impliziert dies, dass der Vertragsverfasser von der Verkäuferin im Vorfeld des tatsächlichen Verkaufs (bzw der tatsächlichen Verkäufe) damit beauftragt worden war, einen Mustervertrag zu erstellen. Damit sind die Vertragserrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der GrEst einzubeziehen, da zur Erlangung der Wohnung eine Beauftragung des Rechtsanwalts mit der Vertragserrichtung und weiteren Abwicklung erfolgen muss.

