Aufgrund von § 1 Abs 1 MRG sind alle Räumlichkeiten einer Vollausnahme nach § 1 Abs 2 Z 5 MRG "schädlich", die als Geschäftsräume, Magazine, Werkstätten, Arbeitsräume, Amts- oder Kanzleiräume verwendet werden können. Die Widmung bzw tatsächliche Verwendung von Räumlichkeiten durch den Vermieter ist dabei unerheblich. Abzustellen ist nur auf die objektive Verwendungsmöglichkeit nach den tatsächlichen baulichen Gegebenheiten; insoweit ist es auch unerheblich, ob Räumlichkeiten durch die Vermieterin (mit)genutzt oder dem Mieter prekaristisch zu Lagerzwecken überlassen wurden. Ebenso ist idZ auch die Größe der im Parterre und Obergeschoß des Hauses gelegenen Wohnungen unbeachtlich, da ein Grundsatz, aus dem sich ein bestimmtes Größenverhältnis von üblichen Nebenräumen zu Wohnungen in einem Ein- oder Zweifamilienwohnhaus ableiten ließe, aus dem MRG nicht ableitbar ist; Auch besteht keine Verkehrsauffassung, nach der allein aus der Großzügigkeit der zu Wohnzwecken genutzten Raumverbände die Qualifikation des gesamten Souterrains als bloßer Nebenraum ableitbar wäre.

