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Reihenhäuser keine Vollausnahme gem § 1 Abs 2 Z 5 MRG

LeitsätzeJudikaturN. N.immolex-LS 2019/22immolex-LS 2019, 120 Heft 4 v. 3.4.2019

Ob ein "Gebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten" iSd § 1 Abs 2 Z 5 MRG vorliegt, entscheidet die Verkehrsauffassung; die Beurteilung hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Bei dieser Einzelfallbeurteilung ist das Vorhandensein gemeinsamer Versorgungseinrichtungen eines der Kriterien für die Einheitlichkeit, daneben spielen aber Alter der Gebäude, bauliche Trennung, Erhaltungszustand oder auch unterschiedliche Verwendung, einerseits zu Wohnzwecken, andererseits zu betrieblichen Zwecken, eine entscheidende Rolle. Grundsätzlich ist auf die Liegenschaft, also auf den Grundbuchskörper, abzustellen; die Identität von Haus und Liegenschaft ist der Regelfall, mehrere auf einem Grundbuchskörper befindliche Häuser sind idR zusammenzuzählen. Die Verneinung einer Vollausnahme bei Reihenhäusern stellt keine Fehlbeurteilung dar.

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