Stammt die Erklärung, durch die grundbücherliche Rechte beschränkt, belastet, aufgegeben oder auf eine andere Person übertragen werden sollen, nicht vom Berechtigten, sondern von einem dazu Bevollmächtigten, gehört die Vollmacht selbst zu den Eintragungsgrundlagen. Ist ihre Wirksamkeit aufschiebend bedingt, ist für die Einverleibung auch der Eintritt der Bedingung urkundlich nachzuweisen. Das gilt auch für den Eintritt der Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht. Eine (nicht beglaubigte [notariell beurkundete]) Einzelabfrage eines öffentlichen Registers reicht in diesem Zusammenhang nicht als beweiswirkende Urkunde aus. Zumal es sich beim ÖZVV um kein öffentliches Register handelt, kann für eine bloße Abfrage aus dem ÖZVV nichts anderes gelten.

