Ein Bestandvertrag kommt als Konsensualvertrag - Abschlusswille vorausgesetzt - mit der Einigung darüber zustande, dass ein bestimmter (bestimmbarer) Bestandgegenstand gegen einen bestimmten (bestimmbaren) Bestandzins auf eine bestimmte (bestimmbare) Zeit zum Gebrauch überlassen werden soll, wobei die Gebrauchsüberlassung jedoch auch mit unbestimmtem Endtermin erfolgen kann. Nach § 1090 ABGB ist es zwar nicht erforderlich, dass das vom Bestandnehmer dem Bestandgeber zu leistende Entgelt schon im Vertrag ziffernmäßig festgelegt wird; es genügt, dass der Vertrag alle jene Elemente enthält, die die Bestimmung des Zinses ermöglichen. Dem Bestimmtheitserfordernis entspricht eine Bestandzinsvereinbarung dabei jedenfalls dann, wenn der zukünftige Bestandzins objektiv bestimmbar ist, also etwa durch Verweis auf einen angemessenen Mietzins iSd § 16 Abs 1 MRG. Eine der Bestimmtheit des Kaufpreises gleichzusetzende Bestimmbarkeit ist aber (nur) anzunehmen, wenn die Parteien zum Markt- oder Börsepreis abschließen wollten, von einem orts- oder geschäftsüblichen Preis ausgingen oder die Bestimmung dem "billigen" Ermessen eines Dritten überlassen. Dieser Grundsatz kann auch für die Frage der Bestimmtheit (Bestimmbarkeit) des Bestandzinses herangezogen werden; die Vereinbarung über die Fortsetzung über einen bestimmten Endtermin hinaus nur bei Einigung über einen neuen Bestandzins entspricht dem Bestimmtheitsgebot nicht, so dass der Vertrag mit dem fixierten Endtermin endet, sofern keine Behauptungen in Richtung Verlängerung gem § 1114 ABGB aufgestellt werden. Da insoweit auch Entgeltlichkeit vereinbart wurde, scheidet eine Einstufung als Leihe aus.

