Die Bildung einer gesonderten Abrechnungseinheit für die WE-Objekten zugehörigen Balkone scheidet mangels deren Qualifikation als gesondert abzurechnende Anlage aus.
5 Ob 146/24t
Schlagwörter:
Die Bildung einer gesonderten Abrechnungseinheit für die WE-Objekten zugehörigen Balkone scheidet mangels deren Qualifikation als gesondert abzurechnende Anlage aus.
5 Ob 146/24t
Schlagwörter:
