Beim Teilungshindernis des Nachteils der Übrigen können auch subjektiv zumindest einen Teil betreffende Umstände berücksichtigt werden. Solch ein individueller Nachteil steht dem Teilungsbegehren dann entgegen, wenn eine umfassende Interessenabwägung die Position des benachteiligten Miteigentümers höher bewertet als die Position des Teilungswilligen. Voraussetzung ist - wie beim Teilungshindernis der Unzeit - aber, dass es sich um bloß vorübergehende Umstände handelt, die in Bälde wegfallen werden oder beseitigt werden können.

