Als unmittelbare Zuleitung gem § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB versteht die Rsp eine solche, die durch eine "Veranstaltung" bewirkt wird, die für eine Einwirkung gerade in Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich ist. Sie setzt nur voraus, dass durch den belangten Nachbarn überhaupt eine Veränderung (seines Grundstücks) erfolgte. Der Begriff "Veranstaltung" soll ausdrücken, dass Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundes hinzunehmen sind, nicht aber Änderungen der natürlichen Gegebenheiten, wodurch Immissionen auf den Nachbargrund bewirkt werden.

