Ein Beschluss der EigG auf Kündigung des Verwaltungsvertrags ist sofort vollziehbar, sodass dieser zur (vorläufigen) Rechtswirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung führt und deren Zugang zur Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Ein Beschluss der EigG auf Kündigung des Verwaltungsvertrags ist sofort vollziehbar, sodass dieser zur (vorläufigen) Rechtswirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung führt und deren Zugang zur Beendigung des Vertragsverhältnisses.
