Auch in Gebäuden, in denen WE begründet ist, aber noch vor WE-Begründung abgeschlossene Miet- oder Nutzungsverhältnisse weiterbestehen, steht es den WEern frei, einen von der gesetzlichen Aufteilungsregel des § 32 Abs 1 Satz 2 WEG abweichenden Verteilungsschlüssel ohne Einbeziehung der Altmieter zu vereinbaren.
5 Ob 42/24y

