Der Ansatz und die Bewertung von Immobilien im Jahresabschluss sind im Unternehmensgesetzbuch (UGB) geregelt. Dabei stellen der Grund und ein darauf befindliches Gebäude jeweils einen eigenständigen Vermögensgegenstand des Anlagevermögens dar. Der Ansatz und die Bewertung von Grund und Gebäude im Anlagevermögen haben daher getrennt zu erfolgen.
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