Ob notwendige oder zumindest zweckmäßige Vor- oder Nacharbeiten vorliegen, ist aus dem funktionellen Zusammenhang mit der eigentlichen Erhaltungsarbeit zu schließen. Sie sind zu deren Durchführung notwendig, ermöglichen oder erleichtern sie oder dienen dazu, den ursprünglichen Zustand nach Abschluss der Erhaltungsarbeit wiederherzustellen. Sie stehen als notwendige Folge der eigentlichen Erhaltungsarbeit in direktem Zusammenhang mit dieser, sind selbst aber nicht ein Teil der eigentlichen Erhaltungsmaßnahme.

