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Verjährungsfrist zur Gewährleistung des Erhaltungszustands

WohnungseigentumsrechtRechtsprechungJudikaturStephanie Kulhanekimmolex 2024/38immolex 2024, 92 - 93 Heft 3 v. 15.3.2024

Nach § 37 Abs 4 Satz 3 WEG gilt eine Eigenschaft (Beschaffenheit des Objekts) als zugesichert, die keine größeren Erhaltungsarbeiten innerhalb von zehn Jahren erfordert. Dem Zweck dieser Regelung entspricht es, dass die Verjährungsfrist des § 933 ABGB für jede davon erfasste (größere) Erhaltungsarbeit mit deren objektiver Erkennbarkeit innerhalb von zehn Jahren gesondert in Gang gesetzt wird und nicht schon die Manifestation einer bestimmten solchen Erhaltungsarbeit den Fristenlauf auch für zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht erkennbare Mängel auslöst.

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