Der mittelbare (indirekte) Erwerb von Anteilen an einer gemeinnützigen Bauvereinigung ist im Hinblick auf § 10a Abs 1 WGG zustimmungspflichtig. Dies hat der Gesetzgeber mittels authentischer Interpretation rückwirkend klargestellt, daher ist die Rechtslage im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht relevant.
Ro 2021/05/0037

