Ein dem Steuerpflichtigen - ausschließlich oder nahezu ausschließlich - zur Berufsausübung dienender Wohnraum außerhalb des Wohnungsverbands kann unter dem Gesichtspunkt, dass ein noch nicht zu Wohnzwecken verwendeter Wohnraum auch künftiger Wohnvorsorge, etwa für Angehörige oder in Form von Wohnungseigentum, der Vermögensanlage dienen kann, nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn er sich für die Berufsausübung unbedingt notwendig erweist. Ein bloßer Veranlassungszusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit reicht somit nicht aus.

