Auch Teile eines Grundstücks sind selbst als Grundstück iSd GrEStG anzusehen, wenn sich ein Rechtsvorgang nur auf einen Teil bezieht. Somit können auch Teile von Grundstücken selbständige Gegenstände gem § 12 Abs 10 UStG 1994 sein. Wurde ein verkauftes Geschäftslokal (hier: in einem Einkaufszentrum, wobei andere Geschäftseinheiten bereits vermietet wurden) vor dem Verkauf nicht vermietet oder anderweitig genutzt, ist der Tatbestand des § 12 Abs 10 UStG 1994 nicht erfüllt und es kann nur eine Berichtigung in Höhe des vollen ursprünglich geltend gemachten Vorsteuerabzugs gem § 12 Abs 11 UStG 1994 erfolgen.

