Der Gesetzgeber hat mit § 53 Abs 1 bis 9 BewG 1955 Hilfswerte geschaffen, um den bei der Ermittlung echter gemeiner Werte bestehenden Schwierigkeiten zu begegnen. Hält der Steuerpflichtige die vom Gesetz grundsätzlich heranzuziehenden Hilfswerte für unangemessen, so ist gem § 53 Abs 10 leg cit auf Antrag der gemeine Wert zugrunde zu legen. Die geeignetste Grundlage für die Feststellung des gemeinen Wertes eines Grundstücks werden idR die tatsächlich gezahlten Preise für Vergleichsgrundstücke bilden. Der geringere gemeine Wert iSd § 53 Abs 10 leg cit ist vom Abgabepflichtigen schlüssig nachzuweisen.