Es genügt für die steuerliche Anerkennung einer Vermietung an Miteigentümer nicht mehr, dass diese Vermietung an Miteigentümer aufgrund eines fremdüblichen Mietvertrags erfolgt. Vielmehr liegt, insoweit eine Wohnung von einem Miteigentümer für dessen eigene Wohnzwecke verwendet wird, stets eine bloße Gebrauchsregelung vor. Diese Beurteilung erfolgt selbst bei Miteigentümern, die in keinem nahen Angehörigkeitsverhältnis zueinander stehen, und auch dann, wenn ein fremdüblicher Mietvertrag vorliegt. Fremdüblichkeit vorausgesetzt, kann eine Vermietung an Miteigentümer insoweit steuerliche Anerkennung finden, als die Vermietung den Miteigentumsanteil übersteigt.