Eine Verlängerung iSd § 21 GebG 1957 kommt nur bei Bestandverträgen in Betracht, die - aus gebührenrechtlicher Sicht - auf bestimmte Zeit eingegangen werden. Ist jedoch für Zwecke des Gebührenrechts von einem Vertrag auf unbestimmte Zeit auszugehen (wegen jederzeitiger Auflösungmöglichkeit für die Bestandgeberin), kann eine Verschiebung des im Vertrag vorgesehenen Termins, zu dem das Vertragsverhältnis jedenfalls ohne Kündigung enden sollte, auf einen späteren Zeitpunkt keine Gebühr auslösen, weil nur solche Änderungsgeschäfte nach § 21 GebG 1957 gebührenpflichtig sind, die für die Gebührenhöhe maßgebende Umstände betreffen. Dies gilt etwa für eine (hier zusätzlich) vereinbarte (umsatzabhängige) Bestandzinserhöhung.