Die eheliche Gütergemeinschaft unter Lebenden begründet nach hA schlichtes Miteigentum am Gesamtgut; dies aber zunächst nur obligatorisch. Erst durch die Verbücherung wird die wechselseitige Verpflichtung, über das Gesamtgut nur gemeinsam zu verfügen, mit dinglicher Wirkung ausgestattet.