Das Abhandlungsgericht darf weder in einer Amtsbestätigung noch in einem Einantwortungsbeschluss über den Bestand von erst zu begründenden Rechten entscheiden, die bisher an einer Liegenschaft nicht bestanden haben. Die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung hindert jedoch auch dann das selbständige Prüfungsrecht des GrundbuchsG, wenn das Verlassenschaftsgericht in Überschreitung seiner Kompetenzen dennoch eine Amtsbestätigung über erst zu begründende Rechte ausgestellt hat.