Der in der bisherigen Rsp enthaltenen Formulierung, wonach ein unentgeltlicher Erwerb nicht nur bei (reinen) Schenkungen, sondern auch bei gemischten Schenkungen anzunehmen ist, liegt die Beurteilung des gemischten Vertrags als einheitliches Rechtsgeschäft mit deutlich im Vordergrund stehenden unentgeltlichen Komponenten zugrunde. Erfolgte eine Verfügung teils entgeltlich, teils unentgeltlich, ist nach dem Hauptzweck und Gesamtcharakter des Geschäfts zu beurteilen, ob Unentgeltlichkeit vorliegt. Stehen bei dem der Liegenschaftsübertragung zugrunde liegenden Rechtsgeschäft deutlich entgeltliche Komponenten im Vordergrund, ist es als Veräußerung iSd § 30 Abs 1 EStG zu qualifizieren.