Ist die GrESt an ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Konzept gebunden, ist ein Kauf mit herzustellendem Gebäude anzunehmen. Bei einem solchen Erwerbsvorgang zählen auch die Herstellungskosten für das projektierte Gebäude zur Gegenleistung. Entscheidend ist, dass der den Anspruch auf Grundstücksübereignung begründende Vertrag in ein Vertragsgeflecht einbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen Leistungsgegenstand das Grundstück in dem zukünftigen bebauten Zustand zu verschaffen. In die Bemessungsgrundlage ist der Kaufpreis zuzüglich USt miteinzubeziehen.