Wird die Dauer eines Baurechtsvertrags verlängert, fällt für diesen Vorgang gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG nach hA erneut GrESt an. Auch für die Verlängerung ist der Grundstückswert als Mindestbemessungsgrundlage heranzuziehen. Zwar wurde die Grundstückswertverordnung (FN ) mit dem BGBl II 2019/291 eigens an das Baurecht angepasst, dennoch sind bei der Verlängerung des Baurechts noch einige Rechtsfragen zu klären.
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