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Zur Verlängerung des Baurechts Eine grunderwerbsteuerliche Betrachtung

ImmobilienbesteuerungBeitragAufsatzAnna Kogler, Bernhard Seußimmolex 2021/35immolex 2021, 63 - 66 Heft 2 v. 10.2.2021

Wird die Dauer eines Baurechtsvertrags verlängert, fällt für diesen Vorgang gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG nach hA erneut GrESt an. Auch für die Verlängerung ist der Grundstückswert als Mindestbemessungsgrundlage heranzuziehen. Zwar wurde die Grundstückswertverordnung (FN ) mit dem BGBl II 2019/291 eigens an das Baurecht angepasst, dennoch sind bei der Verlängerung des Baurechts noch einige Rechtsfragen zu klären.

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