Wenn vereinbart wurde, dass der Auftraggeber die Provision auch dann zahlen muss, wenn das zu vermittelnde Geschäft wider Treu und Glauben nicht abgeschlossen wird, dann setzt diese Zahlungspflicht voraus, dass die Verhandlungen bereits so weit gediehen sind, dass dem Abschluss des vermittelten Geschäfts keine nennenswerte Hindernisse mehr entgegenstehen und keine beachtenswerte Gründe für das Abstehen vom Vertragsabschluss vorliegen.