Verliert ein Miteigentümer während eines Außerstreitverfahrens zur Ersetzung seiner Zustimmung zu Sanierungsarbeiten noch vor der Entscheidung des ErstG seinen Miteigentumsanteil, dann ist sein Rechtsnachfolger dem Verfahren von Amts wegen beizuziehen. Verliert er seine Stellung als Miteigentümer aber erst nach der Entscheidung erster Instanz durch eine Zwangsversteigerung, sodass es zu keiner Rechtsnachfolge kommt, dann kommt ein Parteiwechsel nicht mehr in Frage und der gegen ihn erhobene Antrag ist abzuweisen.