Nicht selten einigen sich die Parteien eines Vertrags darauf, eine allfällige Schlechtleistung des Schuldners weniger weitreichend zu sanktionieren, als es die gesetzlichen Dispositivbestimmungen vorsehen würden. Eine Kategorisierung derartiger Vereinbarungen erscheint dabei im Hinblick auf im Detail unterschiedliche Auswirkungen nicht ohne Wert. Die hier erzielten Ergebnisse sollen es außerdem erlauben, in einer späteren Abhandlung den Einfluss vertraglicher Beschränkungen des Leistungsumfangs auf die objektive Äquivalenz und damit auf die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte in den Blick zu nehmen.