Nach dem insoweit auch im WGG anwendbaren § 1096 ABGB ist die gemeinnützige Bauvereinigung ("GBV") zur Übergabe des Mietobjekts in "brauchbarem" Zustand verpflichtet. Die Spezialnorm des § 14a WGG regelt die Erhaltungspflichten der GBV und sieht neben der "Brauchbarmachung" des Mietgegenstands auch dessen laufende Erhaltung im "vereinbarten" Zustand vor. Der folgende Beitrag beleuchtet vor dem Hintergrund des zwingenden Charakters des § 14a WGG die Möglichkeiten und Grenzen vertraglicher Vereinbarungen über die "Brauchbarkeit" des Mietobjekts im WGG.