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Für die Geltendmachung einer Dienstbarkeit ist grundsätzlich die Klageführung erforderlich

LiegenschaftsrechtRechtsprechungJudikaturN. N.immolex 2020/37immolex 2020, 120 - 122 Heft 4 v. 31.3.2020

Die außergerichtliche Geltendmachung des Servitutsrechts durch den Berechtigten hindert eine Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB ebenso wenig wie die bloße Einwendung des aufrechten Bestands einer Servitut in einem Passivprozess.

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