Über Bestandverträge zwischen Unternehmern, welche nach dem 1. 9. 2012 abgeschlossen wurden, kann nur in bestimmten Fällen zur Umsatzsteuerpflicht optiert werden. Änderungen im UStG hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Bildungsleistungen führen zu weiteren Veränderungen und eventuellen Anpassungen bei Bestandverträgen mit Bildungsleistern, welche im Beitrag sowohl aus steuer- als auch zivilrechtlicher Sicht dargestellt werden sollen.