Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen. Steht die Betriebsvermögenseigenschaft von Gebäudeteilen in Rede, legt es bereits diese Definition nahe, die Zuordnung nach den Nutzflächen jener Räume vorzunehmen, die dem betrieblichen Einsatz dienen. Weisen die Räume unterschiedliche Raumhöhen auf, kann im Einzelfall eine Aufteilung nach der Kubatur der betrieblich bzw nicht betrieblich genutzten Räume sachgereicht sein. Ein Abstellen auf die unterschiedliche Ertragskraft der jeweiligen Räume entbehrt hingegen der sachlichen Rechtfertigung, weil die Höhe der möglichen Einnahmen, die mit dem Gebäudeteil erzielt werden können, nicht damit im Zusammenhang steht, ob und in welchem Umfang ein Gebäude der Einkunftserzielung dient.