Ein Mietrechtsübergang nach § 12a Abs 1 MRG setzt die Veräußerung des im Bestandobjekt betriebenen Unternehmens voraus, wobei die Identität des Unternehmens erhalten bleiben muss. An dieses Erfordernis sind aber keine strengen Anforderungen zu stellen.
8 Ob 153/18k