Nach der Rsp ist dem Bestandgeber eine Vertragsauflösung nach § 1118 ABGB verwehrt, wenn der Bestandnehmer die vereinbarte Kaution nicht erlegt. Jüngst hat der OGH in der E 5 Ob 60/18m ausgesprochen, dass auch die Verletzung der Pflicht des Bestandnehmers zur Wiederauffüllung der während des Bestandverhältnisses verminderten Kaution keine Vertragsauflösung nach § 1118 ABGB rechtfertige. Der folgende Beitrag unterzieht diese Standpunkte der Judikatur einer kritischen Würdigung.