Es besteht zwar keine gesetzliche Pflicht, eine teilweise verbrauchte Kaution wieder aufzufüllen; eine entsprechende Verpflichtung des Mieters kann aber rechtswirksam vereinbart werden. Die Verletzung einer solchen Pflicht kann die Auflösung des Mietvertrags gem § 1118 Fall 2 ABGB allerdings nicht rechtfertigen.
5 Ob 60/18m