Bis zur gerichtlichen Genehmigung ist ein genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft schwebend unwirksam; der Vertrag verliert erst durch die (allfällige) Versagung der Genehmigung seine Rechtswirksamkeit. Vor der Beendigung dieses Schwebezustands sind beide Teile an das Rechtsgeschäft gebunden.
6 Ob 36/19s