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Auswirkungen des § 7a ETV 2002 auf die Behauptungs- und Beweislast, insb bei der Mietzinsminderung

MietrechtRechtsprechungN. N.immolex 2019/110immolex 2019, 387 - 390 Heft 12 v. 9.12.2019

Der Umstand, dass eine elektrische Anlage nicht § 7a ETV 2002 entspricht, entfaltet Vermutungswirkung dahingehend, dass grundsätzlich von einer Gefährlichkeit der Anlage auszugehen ist; Gleiches gilt für die Nichtvorlage der in § 7a ETV 2002 genannten Dokumentation über den Einbau eines FI-(Fehlerstrom-Schutz-)Schalters. Für beide Umstände trägt der Mieter die Behauptungs- und Beweislast. Die aus der Vermutung abzuleitende (auch Voraussetzung der Mietzinsminderung nach § 1096 ABGB bildende) Beeinträchtigung des bedungenen Gebrauchs der Wohnung samt mitvermieteter "sanierter" elektrischer Anlage besteht so lange, bis der Vermieter im Einzelfall bewiesen hat, dass von der Anlage doch keine Gefährdung und daraus folgende Gebrauchsbeeinträchtigung ausgeht. Negativfeststellungen zur Gefährlichkeit gehen daher zu Lasten des Vermieters. Eine Mietzinsminderung in Höhe von ca 10 % ist diesbezüglich jedenfalls nicht überhöht.

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