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Auslegung eines WE-Vertrags

WohnungseigentumsrechtRechtsprechungN. N.immolex 2019/99immolex 2019, 347 - 350 Heft 11 v. 5.11.2019

Ein WE-Vertrag ist objektiv nach dem Wortlaut aus der Perspektive eines redlichen Dritten auszulegen. Ein davon abweichender Wille der Vertragsparteien bei der erstmaligen Begründung von WE ist unbeachtlich.

5 Ob 134/18v

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