Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch kann auch zwischen WEern ein und desselben Hauses für eine von einem WE-Objekt ausgehende Störung bestehen. Dass das emittierende und das beeinträchtigte WE-Objekt Teil derselben Liegenschaft sind, steht der (analogen) Anwendung des § 364a ABGB nicht im Weg.
5 Ob 21/19b