Angesichts des schwer planbaren Ablaufs und Ergebnisses eines Scheidungs- und Aufteilungsverfahrens kann es der Geschäftsführerin einer Gesellschaft nicht als grobes Verschulden angelastet werden, dass sie sich nicht bereits unmittelbar nach Einleitung ihres Scheidungsverfahrens um eine Umfinanzierung der beklagten Gesellschaft gekümmert habe.
6 Ob 60/19w