Im Rahmen der Verbandsklagenjudikatur zu Formularmietverträgen (FN ) stellt die vorliegende Entscheidung (FN ) des OGH ein Novum dar. Gegenstand des Verfahrens war nämlich eine Klage nach §§ 28, 29 KSchG auf Unterlassung der Empfehlung von bestimmten Klauseln in einem Vertragsformular nur für Wohnungsmietverträge, die dem Vollanwendungsbereich des MRG und nach dessen § 16 Abs 1 der angemessenen Hauptmietzinsbildung (FN ) unterliegen. Drei der insgesamt vier vor dem OGH noch strittigen Klauseln (FN ) waren aber in zumindest sinngleicher Fassung bereits Gegenstand der fast eineinhalb Jahre zuvor ergangenen 8. Klausel-Entscheidung desselben Senats, (FN ) welche sie für zulässig erachtete. Dieser Beitrag befasst sich daher auch mit den Ausführungen und Begründungen in der 8. Klausel-Entscheidung.