In einer Kündigung und einem Übergabsauftrag muss der Bestandgegenstand so präzise bezeichnet werden, dass er auch für Dritte objektiv erkennbar ist.
Eine unzureichende Bezeichnung des Bestandobjekts kann auch noch nach dem Erheben von Einwendungen verbessert werden, wenn der Bekl keine Zweifel über dessen Identität haben konnte.