Im Rahmen einer einheitlichen Vereinbarung eines weitgehend vom Gesetz abweichenden Verteilungsschlüssels kann in Bezug auf ganz bestimmte Aufwendungen - wie hier die Personenaufzugskosten - ausdrücklich die Beibehaltung des gesetzlichen Aufteilungsschlüssels vereinbart werden, weshalb es in Bezug auf die Abänderung einer derartigen, als einheitlich zu wertenden Vereinbarung nach § 32 Abs 5 WEG einer wesentlichen Änderung der Nutzungsmöglichkeiten bedarf.