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Beibehaltung des gesetzlich vorgesehenen Aufteilungsschlüssels kann Vereinbarung nach § 32 Abs 2 WEG sein

WohnungseigentumsrechtRechtsprechungN. N.immolex 2019/87immolex 2019, 318 - 319 Heft 10 v. 7.10.2019

Im Rahmen einer einheitlichen Vereinbarung eines weitgehend vom Gesetz abweichenden Verteilungsschlüssels kann in Bezug auf ganz bestimmte Aufwendungen - wie hier die Personenaufzugskosten - ausdrücklich die Beibehaltung des gesetzlichen Aufteilungsschlüssels vereinbart werden, weshalb es in Bezug auf die Abänderung einer derartigen, als einheitlich zu wertenden Vereinbarung nach § 32 Abs 5 WEG einer wesentlichen Änderung der Nutzungsmöglichkeiten bedarf.

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