Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt der OGH klar, dass eine baurechtliche Widmung nicht in der Lage ist, privatrechtliche Übereinkünfte unter den Wohnungseigentümern zu beeinflussen. Bedarf es in concreto einer wohnungseigentumsrechtlichen Umwidmung eines von der Behörde aufgelassenen Fluchtweges?
Rechtsgrundlagen: § 17 WEG