Zusammenfassung: Gegenständlich analysiert der OGH die Frage näher, ob den anderen Miteigentümern aufgrund des übermäßigen Gebrauchs der gemeinsamen Sache durch einen bestimmten Miteigentümer Benützungsentgelt zusteht. Wurde konkludent eine Benützungsvereinbarung geschlossen?
Rechtsgrundlagen: § 839 ABGB