Zusammenfassung: Der VwGH stellt mit seiner Entscheidung fest und hinreichend klar, dass gezahlte Mehrwertsteuer für die Errichtung von Wohnraum nur soweit abzuziehen ist, wie sie in Verhältnis der geschäftlichen zur privaten Verwendung im Rahmen des Vorsteuerabzugs zu rechtfertigen ist.
Rechtsgrundlagen: § 12 Abs 2 Z 1 UStG; § 12 Abs 2 Z 2 UStG; § 20 Abs 1 Z 7 EStG