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Abzug der gezahlten Mehrwertsteuer nur entsprechend der Verwendung für geschäftliche Zwecke

SteuerrechtJudikaturIng. Mag. Walter Stingl, StB, WP (Anmerkung)immolex 2012/102immolex 2012, 318 - 319 Heft 11 v. 1.11.2012

Zusammenfassung: Der VwGH stellt mit seiner Entscheidung fest und hinreichend klar, dass gezahlte Mehrwertsteuer für die Errichtung von Wohnraum nur soweit abzuziehen ist, wie sie in Verhältnis der geschäftlichen zur privaten Verwendung im Rahmen des Vorsteuerabzugs zu rechtfertigen ist.

Rechtsgrundlagen: § 12 Abs 2 Z 1 UStG; § 12 Abs 2 Z 2 UStG; § 20 Abs 1 Z 7 EStG

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