Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung hatte sich das erkennende Gericht mit der Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens in Hinblick auf die Mangelhaftigkeit eines Balkons und diesbezüglich mit Baulärm aufgrund von Instandhaltungsarbeiten zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 18 WEG; § 28 WEG; § 228 ZPO