Zusammenfassung: In entschiedener Sache hatte sich die erkennende Instanz mit der Analogie der Aufschiebungsgründe im Regime des § 42 EO zuzuwenden. Fraglich war dabei, ob die Klage auf Abschluss eines Mietvertrags über eben das Objekt, welches zu räumen wäre, eine Aufschiebung rechtfertigt.
Rechtsgrundlagen: § 42 EO