§ 2 Abs 2 WEG 2002; § 12 WEG 2002; § 16 Abs 2 WEG 2002
Der OGH stellt in vorliegender Entscheidung klar, dass eine Zusammenlegung von Wohnungseigentumsobjekten durch die Wegnahme von Trennwänden der Zustimmung aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer bedarf und weiters, dass eine Zusammenlegung von Wohnungen unterschiedlicher Wohnungseigentümer nicht genehmigt werden kann.