Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung widmet sich eingehend der Frage, unter welchen Voraussetzungen einem Mieter die beabsichtigte Veränderung eines Bestandobjekts durch Inanspruchnahme allgemeiner Teile des Mietgegenstands offensteht. Kann sich der Vermieter durch Nachweis der Negativvoraussetzungen des § 9 Abs 1 Z 2 MRG in concreto wehren?
Rechtsgrundlagen: § 9 MRG; § 39 MRG; § 36 AußStrG; § 64 AußSTrG; § 70 AußStrG