§ 30 Abs 2 Z 3 MRG
Auf dem Weg zu seiner Entscheidung hatte sich der OGH mit der zentralen Frage zu befassen, ob auch ein einmaliges unleidliches Verhalten des Mitbewohners einen Kündigungsgrund darstellt, wenn der Mieter in der Lage gewesen wäre, einzuschreiten.